Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

gültig ab 23.04.2025

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für geförderte Bildungsangebote der SCS Supply Chain Staffing GmbH, die über die sog. Unique Akademie abgebildet werden (nachfolgend „Unique Akademie“). Die Unique Akademie ist ein nach AZAV zertifizierter Träger (Trägerzulassung nach § 178 SGB III) und erfüllt damit alle Anforderungen, um staatlich geförderte Weiterbildungen anzubieten. Sie bietet geförderte Bildungsangebote an und schließt mit Teilneh-mern entsprechende Teilnehmerverträge ab, für die sodann die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

2. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme der Unique Akademie ausschließlich.

3. Vertragsgegenstand

Gegenstand der Teilnehmerverträge ist die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen beruflicher Erstausbildung, Umschulung sowie zur beruflichen Grundqualifikati-on, Fort- und Weiterbildung.

Zu diesem Zweck werden Maßnahmen nach den jeweiligen Vorga-ben durch gesetzliche Rahmenpläne oder andere Schulungskonzep-te anerkannter oder prüfender Stellen durchgeführt.

4. Zugangsvoraussetzungen

Soweit für die Teilnahme an einer Maßnahme Lehrgang Zugangsvo-raussetzungen bestehen, liegt die Erfüllung der Zugangsvorausset-zungen im Verantwortungsbereich der Teilnehmer. Mögliche Zu-gangsvoraussetzungen sind den Kursangeboten der Unique Akade-mie zu entnehmen oder an den jeweiligen Akademie Standorten zu erfragen. Ausnahmen von Zugangsvoraussetzungen sind im Einzel-fall möglich. Die Entscheidung hierüber obliegt der Unique Akademie bzw. der sonst zuständigen Stelle nach billigem Ermessen.

5. Vertragsabschluss

Die Anmeldung zu einer Fortbildungsmaßnahme erfolgt nach stattgefundenem Perspektivgespräch, über das ordnungsgemäße Ausfüllen und Unterzeichnen eines Teilnehmervertrags, der Bestäti-gung der Anmeldung durch Unique Akademie, sowie eines positiven Förderbescheids der zuständigen Behörde.

6. Vertragsdurchführung und Mitwirkungspflichten

Die Unique Akademie behält sich vor, ein Kursangebot oder einzelne Unterrichtsstunden aus wichtigem, von ihr nicht zu vertretendem Grund kurzfristig zu verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen.

Die Teilnehmer haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Dozenten, eine bestimmte Unterrichtsmethode oder einen bestimm-ten Veranstaltungsraum. Insbesondere bei kurzfristiger Erkrankung des vorgesehenen Dozenten behält Unique Akademie sich vor, entsprechend qualifizierte Dozenten in Vertretung einzusetzen und die vorgesehene Abfolge einzelner Unterrichtsstunden zu ändern, zu verschieben oder zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Die im Rahmen der Leistungserbringung erforderliche Anwesen-heitserfassung gemäß § 318 Abs. 2, Satz 2, SGB III, erfolgt aus-schließlich softwaregestützt mittels der Software PAV-Soft. Die Teilnahme und Anwesenheitsprüfungen erfolgen täglich.

Die Unique Akademie ist nach AZAV verpflichtet, eine Leistungsbe-obachtung, die Aufschluss über den Verlauf und die Wirksamkeit der Maßnahme gibt, zu erstellen. Aus diesem Grund wird sich die Unique Akademie auch mit möglichen Praktikumsbetrieben in Verbindung setzen, um die entsprechenden Daten zu erheben.

Bestandteil der Maßnahme kann ein entsprechendes Praktikum sein. Die Teilnehmer bemühen sich um ein entsprechendes Praktikum. Teilnehmer, die rechtzeitig vor ihrem geplantem Praktikumszeitraum noch keinen Praktikumsplatz gefunden haben, sind dazu verpflichtet, die Unique Akademie in Kenntnis zu setzen, um gemeinsam die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Das Praktikum ist ein fester Bestandteil der Weiterbildung. Anderenfalls droht ein Abbruch der Weiterbildung seitens des Kostenträgers. Das Kündigungsrecht seitens der Unique Akademie bleibt hiervon unberührt.

Der Teilnehmer verpflichtet sich, die jeweils geltende Hausordnung und die ausgehändigten oder ausgehängten Hinweise zur Benutzung der technischen Ausstattung zu beachten. Den Anweisungen des Personals der Unique Akademie sowie deren Beauftragten zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulungsbetriebs ist Folge zu leisten. Der Teilnehmer hat regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, die für die Festlegung der evtl. Zugangsvoraussetzun-gen zum Lehrgang und der Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzu-halten.

7. Prüfungen, Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen

Jeder Teilnehmer erhält eine Teilnahmebescheinigung mit Angabe der Lehrinhalte der Maßnahme und der absolvierten Stundenanzahl, auch bei vorzeitiger Beendigung.

Die Anmeldung zu externen Prüfungen sowie deren Durchführung und Zeugniserteilung (z.B. IHK) erfolgt im direkten Verhältnis zwi-schen den Teilnehmenden und der prüfenden Stelle. Eine weiterge-hende organisatorische Unterstützung kann im Einzelfall abgefragt werden.

8. Haftung

Die Unique Akademie haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper oder Ge-sundheit.

Die Haftung ist ausgeschlossen für etwaige Vermögensschäden der Teilnehmer, die aus einer nicht zustande gekommenen Veranstaltung oder aus einem Abbruch einer Veranstaltung resultieren, sowie für den Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen oder für die Garderobe der Teilnehmer.

9. Vertragsende und Kündigung

Das Vertragsende bestimmt sich nach dem jeweiligen Inhalt des Teilnehmervertrags oder des Förderbescheids.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Maßnahmen Teilnehmer, die durch Kostenträger nach dem SGB III (Agentur für Arbeit) bzw. SGB II (JobCenter), Rentenversicherungs-träger, den ESF (Europäischen Sozialfonds), dem Soldatenversor-gungsgesetz oder Ähnlichem gefördert werden, sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Förderung nicht gewährt wird. Durch den Rücktritt entstehen keine Kosten. Die Ablehnung der Förderung durch den jeweiligen Kostenträger ist nachzuweisen. Ein Rücktrittaus anderen Gründen ist nicht möglich.

Eine Kündigung wegen Arbeitsaufnahme ist grundsätzlich jederzeit zulässig, muss aber im Vorfeld mit dem Kostenträger abgestimmt werden. Die einzuhaltende Kündigungsfrist endet am letzten Werktag vor Beginn der nachgewiesenen Arbeitsaufnahme. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Auf Anfrage ist der Zustimmung des Kostenträgers einzureichen.

10. Anpassung des Vertrages

Bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, der für die Unique Akademie gültigen Förderbedingungen oder der diesbezüg-lichen Rechtsprechung, verpflichten sich die Parteien, die betroffe-nen Vertragsbedingungen entsprechend anzupassen. Soweit rechtliche Rahmenbedingungen oder andere Umstände, die nicht von Unique zu vertreten sind, zu einer Kostensteigerung führen, kann die Unique Akademie die Honorarsätze entsprechend anpassen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestreb-ten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Unique Akademie. Aus-schließlicher Gerichtsstand ist München. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.