Fördermittel-Guide: Bildungsgutschein, QCG, Aufstiegs-BAföG, Bildungsurlaub & Co – was passt wann? 

Übersicht der wichtigsten Weiterbildungs-Förderinstrumente neben dem QCG. 

veröffentlicht am:

2025-06-15

Fördermittel-Guide: Bildungsgutschein, Aufstiegs-BAföG, Bildungsurlaub & Co – was passt wann?

In mittelständischen Unternehmen gibt es vielfältige Möglichkeiten, Weiterbildungen finanziell fördern zu lassen, doch welche Förderung passt in welcher Situation? Dieser praxisorientierte Guide liefert einen Überblick über die wichtigsten staatlichen Fördermittel für berufliche Weiterbildung und zeigt, für wen sie gedacht sind, was gefördert wird, wo man sie beantragt und worauf man in der Praxis achten sollte. Insbesondere Personalverantwortliche und Geschäftsführer in Berlin, Hamburg und Bayern finden hier hilfreiche Tipps, um ihren Mitarbeitern die passenden Förderprogramme für Weiterbildung zu ermöglichen.

1. Bildungsgutschein (Agentur für Arbeit / Jobcenter)

Ein Bildungsgutschein ist die wohl bekannteste Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit. Damit übernimmt das Arbeitsamt bis zu 100 % der Weiterbildungskosten. Das sind etwa Kursgebühren, Lehrmaterial, Fahrten, auswärtige Unterbringung und sogar Kinderbetreuung, wenn man mal nicht weiß, wohin mit dem Nachwuchs. Die Förderung richtet sich primär an Arbeitsuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass die geplante Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Mit anderen Worten: Ein Bildungsgutschein wird in der Regel dann bewilligt, wenn die Maßnahme die Jobchancen deutlich verbessert – zum Beispiel eine Umschulung in einen gefragten Beruf oder eine gezielte Anpassungsqualifizierung bei veralteten Fähigkeiten. Die Weiterbildung z. B. zum Schamanen fällt nicht darunter.

Wir fassen nochmal zusammen:

Für wen?

Arbeitssuchende ohne Job, Arbeitnehmer mit Kündigungsrisiko oder Menschen, die sich durch Weiterbildung besser eingliedern können (z. B. nach langer Auszeit). In der Praxis erhalten arbeitslose Personen oft einen Bildungsgutschein, wenn eine Weiterbildung ihre Vermittlungschancen steigert. Aber auch Beschäftigte können einen Bildungsgutschein bekommen, wenn sie vom Jobverlust bedroht sind (etwa bei angekündigtem Stellenabbau).

Was wird gefördert?

100 % der Kurskosten und vieler Nebenkosten (Prüfungsgebühren, Lernmittel, Fahrtkosten, Unterbringung etc.) übernimmt die Arbeitsagentur. Wichtig: Die Weiterbildung muss bei einem staatlich zugelassenen Bildungsträger wie der Unique Akademie stattfinden und für die Förderung zugelassen sein. Während der Weiterbildung wird Arbeitslosengeld weitergezahlt, falls man schon im Bezug ist.

Seit 2023 gibt es außerdem Weiterbildungsprämien: Wer eine lange, abschlussorientierte Weiterbildung mit Prüfung (IHK, HWK) abschließt, kann 1.500 € Prämie für den Abschluss erhalten (und 1.000 € für bestandene Zwischenprüfungen). Bei geförderten Umschulungen zahlt die Agentur zudem ein Weiterbildungsgeld von 150 € pro Monat als Motivationszuschuss. Ich finde, das ist eine runde Sache. Da kann man mal Danke sagen!

Wo und wie beantragen?

Immer über die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. Der erste Schritt ist ein Beratungstermin beim Arbeitsvermittler. Dort wird geprüft, ob die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Rechtsanspruch auf den Gutschein gibt es nicht (Ausnahme: Nachholen eines fehlenden Berufsabschlusses), die Bewilligung liegt im Ermessen der Agentur. Daher empfiehlt es sich, gut vorbereitet zum Gespräch zu erscheinen: Krude Ideen und Argumentationen ziehen da eher weniger. Man muss schon vernünftig darlegen, welches Berufsziel man mit der Weiterbildung anstrebt und warum die Maßnahme notwendig ist.

Tipp: Informieren Sie sich hier vorab über passende Kurse oder bringen die Kursinfo Ihrer Unique Akademie mit.

Besonderheiten in der Praxis:

Unternehmen können Mitarbeiter ermuntern, einen Bildungsgutschein zu nutzen, wenn eine Umschulung aus betrieblichen Gründen ansteht (z. B. wenn der aktuelle Job wegfällt). Für die Betriebe kann dies Kosten sparen. Wichtig ist aber, dass der/die Mitarbeiter formal bei der Agentur als arbeitssuchend gemeldet ist oder wird, damit die Förderung greift.

In jedem Fall gilt: Erst beantragen, dann mit der Weiterbildung starten! (Im Nachhinein werden keine Kosten übernommen.)

2. Qualifizierungschancengesetz: Weiterbildung für Beschäftigte

Infografik: Die Qualifizierungsoffensive verbessert die Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten je nach Betriebsgröße (Kleinstbetrieb bis Großunternehmen). Kleine Unternehmen (<50 Mitarbeitende) können bis zu 100 % der Weiterbildungskosten und bis zu 75 % des Lohns während der beruflichen Weiterbildung als Zuschuss erhalten. Bei größeren Unternehmen sinken die Prozentsätze gestaffelt.

Während der Bildungsgutschein vor allem für Arbeitslose gedacht ist, zielt das Qualifizierungschancengesetz (QCG) auf weiterbildende Arbeitnehmer in laufendem Arbeitsverhältnis. Umgangssprachlich spricht man von „Qualifizierungsoffensive“. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können hierbei Förderungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, um Qualifizierungen im Betrieb zu ermöglichen. Insbesondere bei technologischen, strukturellen, gesellschaftlichen Veränderungen oder Fachkräftemangel können Mitarbeiter so durch betriebliche Weiterbildung im Unternehmen gehalten werden.

Für wen?

Beschäftigte aller Alters- und Qualifikationsstufen, deren „Tätigkeit durch Technologien oder Wandel bedroht“ ist, oder die einen höherwertigen Abschluss anstreben (z. B. einen Berufsabschluss nachholen). Auch geringqualifizierte Mitarbeiter ohne Berufsabschluss sind eine Zielgruppe. Ganz wichtig: Die Weiterbildung muss über rein arbeitsplatzbezogene Kurzschulungen hinausgehen. Also keine Einweisung vom IT-ler in die firmeneigene Software, sondern eine Maßnahme bei einem zertifizierten Bildungsträger. Zudem muss der Kurs mindestens 121 Unterrichtsstunden umfassen – dauert also auch eine Weile.

Was genau wird gefördert?

Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt können ganz oder teilweise erstattet werden. Die genaue Förderhöhe hängt von der Betriebsgröße (siehe Infografik) ab. Auch Fahrt- und Übernachtungskosten im Rahmen der beruflichen Weiterbildung können pauschal bezuschusst werden.

Lohnkosten: Der Arbeitnehmer wird für die Weiterbildungsmaßnahme bei vollem Gehalt freigestellt, und der Arbeitgeber bekommt einen Teilersatz des Lohns – je nach Firmengröße z. B. 75 % Lohnausgleich.

Bei Geringqualifizierten (ohne Berufsabschluss) können es sogar 100 % Lohnkostenzuschuss sein, wenn sie einen Abschluss (IHK, HWK) nachholen.

Wo und wie beantragen?

Unternehmen stellen den Antrag formlos bei ihrem Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit (wir helfen Ihnen natürlich gerne dabei). In der Regel läuft das über eine Beratung: Die Arbeitsagentur prüft, ob die geplante Weiterbildung förderfähig ist (Kurs und Träger müssen zugelassen sein). Für mehrere Mitarbeitende kann ein Sammelantrag gestellt werden, was den bürokratischen Aufwand verringert.

Besonderheiten:

Das QCG ist streng genommen kein eigenes Förderprogramm, sondern eine gesetzliche Erweiterung der bestehenden Weiterbildungsförderung (§82 SGB III). Daher gibt es viele Detailregelungen. In der Praxis lohnt es sich für Firmen, im Vorfeld mit dem „Arbeitsamt“ zusammenzuarbeiten. Häufig können maßgeschneiderte Qualifizierungspläne auch für mehrere Mitarbeitende entwickelt und gefördert werden.

Für sehr kleine Betriebe ist die Förderung am höchsten, was die Hemmschwelle senken soll, Mitarbeitende für längere Zeit zur Schulbank zu schicken.

Aber Achtung: Verpflichtende Weiterbildungen, die vom Arbeitgeber per Gesetz verlangt sind (z. B. bestimmte Sicherheitsunterweisungen), sind von der QCG-Förderung ausgeschlossen.

Insgesamt bietet das Qualifizierungschancengesetz eine echte Win-win-Situation:

Mitarbeiter gewinnen neue Kompetenzen, und Betriebe sichern sich qualifizierte Fachkräfte für die Zukunft.

3. Aufstiegs-BAföG (ehem. Meister-BAföG)

Wer eine höherqualifizierende Weiterbildung machen möchte, etwa zum Handwerksmeister, Techniker, Fachwirt, Betriebswirt (Bachelor/Master Professional) oder einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss, kann vom Aufstiegs-BAföG profitieren. Dieses staatliche Förderprogramm nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) unterstützt berufsbegleitende Weiterbildung oder Vollzeit-Fortbildungen finanziell, vergleichbar zum Studenten-BAföG in der beruflichen Bildung. Wichtig: Es handelt sich um eine Kombination aus Zuschuss und Darlehen, kein reiner Zuschuss.

Für wen?

Berufstätige Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss vorbereiten. Voraussetzung ist in der Regel ein bereits vorhandener Berufsabschluss. Gefördert werden alle drei Fortbildungsstufen: vom Geprüften Berufsspezialisten (IHK) über Bachelor Professional (Meister, Fachwirt etc.) bis hin zum Master Professional. Auch Studienabbrecher oder Abiturienten können gefördert werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen der Fortbildung erfüllen. Kurz gesagt: Das Programm richtet sich an alle, die beruflich aufsteigen wollen – unabhängig vom Alter.

Was wird gefördert?

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 15.000 €, davon 50 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss und 50 % als zinsgünstiges KfW-Darlehen. Auf gut Deutsch: Der Staat übernimmt die Hälfte der Kurskosten direkt, für die andere Hälfte kann man ein Darlehen aufnehmen (muss man aber nicht vollständig ausschöpfen).

Besonderer Anreiz: Besteht man am Ende die Prüfung, werden 50 % des verbleibenden Darlehens erlassen. Damit sind faktisch 75 % der Fortbildungskosten geschenkt. Und wer nach erfolgreichem Abschluss ein Unternehmen gründet oder sich selbständig macht, kann sogar einen vollen Darlehenserlass (100 %) erhalten.

Zusätzlich gefördert werden Materialkosten für z. B. Meisterstücke (bis zu 2.000 € hälftig Zuschuss/Darlehen). Bei Vollzeitfortbildungen gibt es, abhängig von Einkommen/Vermögen, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag als Vollzuschuss (ähnlich BAföG fürs Leben). Alleinerziehende erhalten pro Kind einen Zusatzbetrag von 150 €/Monat als Zuschuss.

Wo und wie beantragen?

Den Antrag stellt man bei den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung. In der Regel beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung am Wohnort. Viele Bundesländer bieten mittlerweile Online-Anträge (z. B. über das Portal AFBG-Digital mit dem neuen BundID-Konto). Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig vor Start der Weiterbildung einzureichen, da die Bearbeitung einige Wochen dauern kann.

Man benötigt u. a. die Zulassungsbescheinigung des Kursanbieters und Nachweise über Einkommen/Vermögen (für den Unterhaltszuschuss).

Tipp: Die Bildungsanbieter (IHK, Handwerkskammern, private Akademien) helfen oft bei den Anträgen. Fragen Sie ruhig nach Beratungsangeboten.

Besonderheiten in der Praxis:

Das Aufstiegs-BAföG ist kein Wettbewerbsstipendium, sondern nahezu jeder Fortbildungsteilnehmer hat Anspruch darauf (sofern die Maßnahme den Kriterien entspricht).

Es lohnt sich also eigentlich immer, den Antrag zu stellen, um zumindest den 50 % Zuschuss mitzunehmen. Die Kreditkonditionen der KfW sind sehr günstig: Während der Fortbildung und einer Nachlaufzeit zahlt man keine Zinsen, die Tilgung beginnt meist zwei Jahre nach Ende.Durch den Teilerlass bei Bestehen ist die effektive Rückzahlungssumme moderat.

Achtung: Wer parallel schon andere Förderungen bekommt (z. B. einen Bildungsgutschein), kann Aufstiegs-BAföG meist nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen. Dazu beraten die Ämter, was im individuellen Fall sinnvoller ist.

Zudem gibt es in einigen Bundesländern zusätzliche Boni: In Bayern beispielsweise zahlt der Freistaat nach bestandener Meisterprüfung einen Meisterbonus von 3.000 € als Prämie obendrauf. Solche Landesleistungen können meist kombiniert werden.

Bildungsurlaub (Bildungszeit): bezahlte Lernzeit für Beschäftigte

Bildungsurlaub bedeutet: Eine Arbeitnehmerin wird für eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr von der Arbeit freigestellt, um an einer Weiterbildung teilzunehmen – bei Fortzahlung des Gehalts. Diese Regelung ist jedoch Ländersache, das heißt jedes Bundesland hat eigene Gesetze dafür (oder auch nicht).

Für Unternehmen ist Bildungsurlaub wichtig zu kennen, denn Mitarbeiter haben ggf. einen Rechtsanspruch darauf.

Anspruch und Dauer:

In den meisten Bundesländern haben Vollzeit-Beschäftigte Anspruch auf 5 Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche). Oft kann man zwei Jahre ansparen, also z. B. 10 Tage innerhalb von 2 Jahren am Stück nehmen.

In Berlin etwa sind es 5 Tage jährlich, kombinierbar zu 10 Tagen in zwei Jahren.

Hamburg hat ein ähnliches Modell: dort sind es ebenfalls 10 Tage innerhalb von 2 Jahren gemäß Hamburgischem Bildungsurlaubsgesetz.

Teilzeitkräfte erhalten den Anspruch anteilig (z. B. bei 3 Arbeitstagen/Woche entsprechend 3 Tage Bildungsurlaub/Jahr).

Wichtig: Bayern und Sachsen haben kein Bildungsurlaubsgesetz – dort besteht kein gesetzlicher Anspruch. Arbeitgeber in diesen Ländern können Weiterbildung freiwillig unterstützen, müssen es aber nicht.

Themen und Voraussetzungen:

Bildungsurlaub kann je nach Landesgesetz für berufliche Weiterbildung, politische Bildung und teils auch Ehrenamtsqualifizierung genutzt werden.

Die Weiterbildung muss anerkannt sein, d. h. der Seminaranbieter braucht eine Anerkennung nach dem jeweiligen Landesgesetz.

In Berlin z. B. gibt es anerkannte Kurse von Sprachen über EDV bis hin zu politischen Seminaren.

Hamburg beschränkt sich auf politische und berufliche Bildung.

Baden-Württemberg nennt es Bildungszeit und schließt auch Ehrenamt und (eingeschränkt) Gesundheitsprävention ein.

Wichtig: Oft 6-monatige Betriebszugehörigkeit erforderlich, bevor der Anspruch erstmals greift (z. B. in Berlin und Hamburg).

Beantragung:

Der Mitarbeiter muss den Bildungsurlaub beim Arbeitgeber beantragen – üblicherweise schriftlich, mit ausreichend Vorlauf und mit Nennung der anerkannten Weiterbildung.

Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen (z. B. wenn zu viele gleichzeitig weg wären oder dringende Projekte laufen).

In kleinen Betrieben (oft unter 10 Mitarbeitenden) kann es Sonderregelungen geben. Generell gilt aber: Ist der Kurs anerkannt und der Antrag fristgerecht, muss der Arbeitgeber im Regelfall zustimmen.

Kosten und Lohnfortzahlung:

Während des Bildungsurlaubs wird das Gehalt normal weitergezahlt. Die Seminarkosten trägt allerdings der Arbeitnehmer (außer der Arbeitgeber übernimmt sie freiwillig).

Für Unternehmen bedeutet das: Man investiert die Arbeitszeit, aber nicht zwingend die Kursgebühr.

Viele Firmen unterstützen dennoch gern inhaltsstarke Weiterbildungen oder übernehmen einen Teil der Kosten.

In Bundesländern ohne Bildungsurlaub (wie Bayern) können Mitarbeiter normalen Urlaub oder unbezahlte Freistellung für Weiterbildung nutzen – oder der Betrieb gewährt freiwillig bezahlte Bildungstage.

Besonderheit Berlin: Dort heißt es seit 2021 Bildungszeit statt Bildungsurlaub. Anspruch und Umfang blieben gleich. In Berlin können Bildungszeit sogar Azubis und Beamte in Anspruch nehmen, was in anderen Bundesländern teils ausgeschlossen ist.

Regionale Förderprogramme: Bildungsschecks, Bildungsprämien & Co.

Neben den großen Bundesprogrammen gibt es in einigen Bundesländern zusätzliche Förderprogramme für Weiterbildungen, oft finanziert aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und Landesmitteln. Diese Bildungsschecks, Bildungsprämien oder Bildungsboni richten sich meist an bestimmte Zielgruppen wie Geringverdiener, kleine Unternehmen oder bestimmte Branchen. Im Folgenden ein Überblick mit Fokus auf Berlin, Hamburg und Bayern:

Berlin: Berlin hatte lange Zeit keine eigene „Bildungsscheck“-Förderung für die breite Masse, setzte aber auf die inzwischen ausgelaufene Bildungsprämie des Bundes. Die Bildungsprämie (2008–2021) war ein Programm, bei dem Erwerbstätige mit geringem Einkommen einen Prämiengutschein bis 500 € erhielten. Voraussetzung war ein zu versteuerndes Jahreseinkommen unter 20.000 € (40.000 € bei gemeinsam Veranlagten). Viele Berliner haben davon Gebrauch gemacht, doch Ende 2021 wurde das Programm eingestellt. Seitdem gibt es auf Bundesebene kein Nachfolgeprogramm für diese Zielgruppe. Berlin selbst fördert Weiterbildung indirekt über Projekte (z. B. ESF-geförderte Qualifizierungsberatungen für Handwerk, Energietechnik etc.) und Beratungsangebote.

Tipp: In Berlin sollten Interessierte prüfen, ob ggf. ein Bildungsgutschein oder Aufstiegs-BAföG in Frage kommt, da landesweite Zuschussprogramme fehlen. Für bestimmte Berufsgruppen gibt es jedoch Stipendien (z. B. das Weiterbildungsstipendium für junge Fachkräfte bis 25).

Hamburg: In Hamburg existiert seit einigen Jahren der „Hamburger Weiterbildungsbonus Plus“. Dieses Programm richtet sich an Beschäftigte kleiner und mittlerer Unternehmen, Selbstständige sowie (in speziellen Varianten) auch an Azubis und beschäftigte An- und Ungelernte. Je nach Variante werden 50 % der Weiterbildungskosten (bis max. 500 €) übernommen, in einigen Fällen – etwa für Beschäftigte im Handwerk – sogar bis zu 75 % (max. 1.000 €).

Die Förderung beantragt man über anerkannte Beratungsstellen in Hamburg vor Beginn des Kurses. Voraussetzungen sind u. a., dass man mind. 15 Stunden/Woche erwerbstätig ist und eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreitet (häufig rund 2.500 € brutto/Monat).

In der Praxis wird der Weiterbildungsbonus gern für fachliche Kurzlehrgänge genutzt – z. B. Sprachkurse, EDV-Kurse oder fachliche Fortbildungen, die direkt im Job anwendbar sind.

Für Unternehmen in Hamburg ist dies ein attraktiver Weg, Weiterbildungskosten zu halbieren, insbesondere wenn kein Anspruch auf Bildungsgutschein besteht (weil der Arbeitnehmer nicht von Arbeitslosigkeit bedroht ist).

Bayern: Bayern hat 2023 den „Bayerischen Bildungsscheck“ eingeführt. Dieser Pauschalzuschuss von 500 € soll Beschäftigte im Bereich Digitalisierung unterstützen.

Die Besonderheit: Er richtet sich an Arbeitnehmer mit mindestens 20.000 € Jahreseinkommen (also über der bisherigen Bildungsprämien-Grenze), um gezielt Mittelverdiener zu fördern. Es stehen zunächst 6.000 Bildungsschecks à 500 € zur Verfügung.

Man muss dazu eine Beratung bei einer Bildungsberatungsstelle (z. B. IHK, HWK oder spezialisierte Initiativen) in Anspruch nehmen.

Gefördert werden Lehrgänge mit Digital-Bezug (z. B. IT-Kurse, digitales Marketing, CAD-Schulungen) ab einer Dauer von mindestens 8 Stunden.

Zusätzlich gibt es in Bayern seit Jahren den Meisterbonus: Jeder, der eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss erfolgreich absolviert, erhält vom Freistaat einen Meisterbonus (derzeit 3.000 €) als Anerkennung.

Dieser Bonus wird automatisch über die prüfende Stelle (z. B. Handwerkskammer oder IHK) ausgezahlt – ein Antrag ist nicht nötig.

Für Betriebe in Bayern bedeutet das: Mitarbeitende, die ihren Meister machen, erhalten eine attraktive Prämie – ein starker Motivationsanreiz für Weiterbildung.

Bayern hat kein Bildungsurlaubsgesetz, versucht aber über finanzielle Anreize, Weiterbildung zu fördern.

Natürlich bieten auch andere Bundesländer regionale Förderprogramme:

Rheinland-Pfalz hat den QualiScheck, Brandenburg einen Bildungsgutschein für Beschäftigte, etc.

Für eine vollständige Übersicht lohnt ein Blick auf offizielle Portale. In diesem Guide konzentrieren wir uns auf die für Berlin, Hamburg und Bayern relevanten Punkte.

Steuerliche Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten

Zu guter Letzt: Was, wenn keine der obigen Förderungen greift? Dann bleibt immer noch der Trost, dass Weiterbildung steuerlich geltend gemacht werden kann.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren von steuerlichen Vorteilen bei Weiterbildung:

Arbeitgeber-Finanzierung ist steuerfrei:

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Fortbildung, so gelten diese nicht als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Das heißt: Der Mitarbeiter muss dafür keine Lohnsteuer zahlen. Seit 2019 ist ausdrücklich im EStG §3 Nr. 19 geregelt, dass Weiterbildungsleistungen steuerfrei sind, wenn sie der Beschäftigungsfähigkeit dienen.

Voraussetzung: Die Maßnahme ist berufsbezogen.

Privat veranlasste Kurse (z. B. Sprachkurs als Hobby) sind nicht abgedeckt. Für das Unternehmen sind die Ausgaben Betriebsausgaben.

Auch Zuschüsse der Bundesagentur (z. B. aus dem QCG) sind steuerfrei. In der Regel gilt: Auch sozialversicherungsfrei, sofern betriebliches Interesse vorliegt.

Selbstfinanzierung durch Arbeitnehmer:

Zahlt ein Arbeitnehmer eine Fortbildung aus eigener Tasche (z. B. Zertifikatslehrgang, Abendkurs, Studium), kann er die Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben – vorausgesetzt, die Weiterbildung ist beruflich veranlasst.

Das Finanzamt erkennt meist an: Kursgebühren, Fachliteratur, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegungspauschalen.

Wichtig: Die Weiterbildung muss auf den aktuellen Beruf bezogen sein.

Erstausbildung oder komplett neuer Berufsweg → ggf. nur als Sonderausgaben abziehbar (mit Begrenzung).

Tipp: Quittungen sammeln, berufliche Relevanz dokumentieren (z. B. Bestätigung vom Arbeitgeber).

Kombination beachten:

Wer bereits eine Förderung (z. B. Bildungsgutschein oder Landeszuschuss) erhält, kann nur den selbstgetragenen Anteil steuerlich absetzen.

Doppelt kassieren geht nicht – Zuschüsse sind steuerfrei und mindern den Eigenanteil.

Hat der Arbeitgeber gezahlt, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten geltend machen.

Dennoch: Die Steuerersparnis sollte als Teil der Gesamtfinanzierung von Weiterbildungen mitgedacht werden.

Fazit: Weiterbildung kostet zwar Zeit und Geld, aber die Förderlandschaft in Deutschland ist vielfältig.

Für fast jede Lebenssituation gibt es passende Fördermöglichkeiten:

Vom voll finanzierten Lehrgang für Arbeitsuchende über Zuschüsse für Berufstätige bis hin zur steuerlichen Entlastung.

Wichtig: Unternehmen und Mitarbeitende sollten sich frühzeitig informieren und rechtzeitig Anträge stellen. Dann steht einer erfolgreichen beruflichen Weiterbildung nichts im Wege – egal ob in Berlin, Hamburg, Bayern oder anderswo.

Clever kombiniert, lassen sich Weiterbildungen mit minimalem Eigenaufwand realisieren – ein Gewinn für Mitarbeiter und Betriebe gleichermaßen.

Ihre Ansprechpartnerin

Jennifer Benthin

Unique Akademie

Panoramastr. 1
10178 Berlin

Telefon: +49 30 887190-12
E-mail: jbenthin@unique-akademie.de